Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines 1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Global Q Media AG vertreten durch den Verwaltungsrat im Folgenden kurz (GQM) genannt und dem Lieferanten gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen GQM und dem Lieferanten ausschließlich, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf diese Einkaufsbedingungen Bezug genommen wird. Lieferanten sind Dienstleister/Produzierende Unternehmen/Freiberufler/Handelsgesellschaften. 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten (z.B. Auftrags-, Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen etc.) werden nicht Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob sie entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bestimmungen enthalten. Solchen Bedingungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen. Die Entgegennahme von Waren oder Leistungen sowie deren Bezahlung stellt in keinem Fall eine Annahme von Bedingungen des Lieferanten dar. 3. Besteht zwischen GQM und dem Lieferanten eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Einkaufsbedingungen sowohl für die Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag. § 2 Angebot, Auftragserteilung 1. Für die Erteilung, den Umfang und die Bedingungen eines Auftrags ist ausschließlich die schriftliche Bestellung von GQM maßgeblich und verbindlich. (Fern-) Mündliche Bestellungen oder Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch GQM Verlag. Für schriftliche Bestellungen von GQM oder die schriftliche Bestätigung mündlicher Bestellungen ist die Textform ausreichend 2. Der Lieferant nimmt den Auftrag durch schriftliche Bestätigung der Bestellung von GQM an. Der Auftrag kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung angenommen werden. Danach ist GQM zum Widerruf der Bestellung berechtigt, ohne dass dem Lieferanten daraus Schadensersatzansprüche zustehen. 3. Offensichtliche Schreib- und Rechenfehler berechtigen GQM zur Anfechtung des Auftrags. § 3 Leistungsinhalt, Garantien 1. Der Lieferant garantiert GQM die Beschaffenheit /Fehlerfreiheit bei Texten und Haltbarkeit bei Waren sowie funktionierende Ware, die GQM in seinem Auftrag zur Grundlage für die Erteilung des Auftrags erklärt hat. Fehlt diese Beschaffenheit oder Haltbarkeit /Fehlerfreiheit sowie die Funktionsfähigkeit, ist der Lieferant GQM zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf Schäden an anderen Rechten und Rechtsgütern sowie am Vermögen von GQM . Gesetzliche Rechte und Ansprüche von GQM bleiben unberührt. 2. Der Lieferant ist verpflichtet, die notwendigen Zwischen- und Endkontrollen bei der Produktion von Waren und Texten sowie Fotoproduktionen vorzunehmen. 3. Der Lieferant erbringt seine Leistung mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik, der Sicherheitsvorschriften der Behörden und Fachverbände, insbesondere unter Beachtung von DIN – oder ISO-Zertifizierungsbestimmungen, insoweit diese seinen Leistungsanteil betreffen, sowie seiner eigenen vorhandenen oder während der Auftragsarbeit erzielten Erkenntnisse und Erfahrungen. Der Lieferant garantiert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der vereinbarten technischen/sachlichen Spezifikationen und sonstigen Vorgaben. 4. GQM ist berechtigt, solange der Lieferant seine Verpflichtung noch nicht voll erfüllt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit, Bestelländerungen hinsichtlich Ausführung, Menge und Lieferzeit zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (z.B. Mehr- oder Minderkosten, Liefertermine) einvernehmlich zu regeln. § 4 Liefertermine, Lieferfristen 1. Bei der Erteilung von Aufträgen vereinbarte Termine und Fristen für die Lieferung der Ware oder Dienstleistungen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Termins oder der Frist ist die Anlieferung bei GQM oder der vereinbarten Stelle. 2. Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Termins oder der vereinbarten Frist für die Lieferung gerät der Lieferant in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch GQM bedarf. 3. Hält der Lieferant einen Termin für die Lieferung schuldhaft nicht ein, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2 % des in Verzug befindlichen Lieferwertes pro Werktag des Verzugs, mindestens aber den Wert der Mehrkosten für eine Ersatzbeschaffung verpflichtet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen geltend gemachten Verzugsschaden angerechnet. Die vorbehaltlose Annahme verspätet gelieferter Ware/Texte oder Fotostrecken durch GQM stellt keinen Verzicht auf die Geltendmachung der Vertragsstrafe oder sonstiger GQM zustehender Rechte dar. 4. Sobald erkennbar wird, dass die vereinbarten Termine oder Fristen nicht eingehalten werden, ist der Lieferant verpflichtet, GQM unverzüglich hierüber zu informieren. Die gesetzlichen und vertraglichen Rechte der GQM werden durch diese Mitteilung nicht berührt. § 5 Gefahrübergang 1. Die Lieferung erfolgt frei Haus, sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart ist. 2. Das Transportrisiko auch das ankommen der Lieferung bei der GQM dies gilt auch für Texte und Fotostrecken trägt bis zur vorbehaltslosen Annahme der Ware der Lieferant. 3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware gegen Transportschäden zu versichern, unabhängig davon, dass er selbst das Transportrisiko trägt (gilt nur bei Warenlieferung). Soweit es zur Erfüllung der Ansprüche von GQM erforderlich ist, hat er die Forderungen gegen die Transportversicherung an GQM abzutreten. 4. GQM ist Selbstversicherer und erklärt sich zum SLVS-Verzichtskunden. § 6 Höhere Gewalt 1. Wird GQM durch höhere Gewalt an der Abnahme der Ware gehindert, verlängert sich der Abnahmetermin ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von GQM nicht zu vertretende Umstände gleich, welche GQM die Abnahme oder die Weiterveräußerung der Ware/Texte/Fotos unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Beispiele dafür sind Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen etwa durch die Zerstörung des Betriebs im Ganzen oder wichtiger Abteilungen. Dauern diese Umstände mehr als drei Monate an, hat GQM das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Lieferanten hat GQM zu erklären, ob GQM zurücktreten oder innerhalb einer von GQM zu bestimmenden angemessenen Frist abnehmen werde. 2. Ist die Überschreitung einer angemessenen Abnahmefrist von GQM zu vertreten, kommt GQM erst in Verzug, wenn der Lieferant GQM schriftlich eine Nachfrist von wenigstens zwei Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist. Anschließend kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Lieferanten sind ausgeschlossen, soweit GQM nur einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Ausgenommen von vorstehendem Haftungsausschluss ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn GQM die zugrunde liegende Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von GQM beruhen. Einer Pflichtverletzung von GQM steht die eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich. § 7 Zahlungsbedingungen 1. Der Lieferant ist einverstanden, dass die GQM die Rechnungen entweder innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug nach Rechnungserhalt durch ein Zahlungsmittel seiner Wahl bezahlt. Sollte die Lieferung erst nach Eintreffen der Rechnung erfolgen, beginnen die Zahlungsfristen erst mit Eingang der Lieferung. 2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. 3. Bei mangelhafter Lieferung ist die GQM berechtigt, die Zahlungen wertanteilig oder im Ganzen bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. § 8 Untervergabe Die Untervergabe von Aufträgen an Dritte ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch GQM zulässig. Im Falle, dass der Lieferant hiergegen verstößt, ist die GQM berechtigt, mit sofortiger Wirkung den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall ist der Lieferant nicht berechtigt, Ersatzansprüche geltend zu machen. § 9 Gewährleistung 1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate. 2. Bei Lieferung mangelhafter Ware/Texte und Fotos sowie Dienstleistungen stehen GQM in vollem Umfang die gesetzlichen Mängelrechte und – ansprüche zu. 3. Verlangt die GQM Nacherfüllung, d.h.nach eigener Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung mangelfreier Ware/Texte Fotos, ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Wählt die GQM als Art der Nacherfüllung Mängelbeseitigung, ist die GQM berechtigt, die Mängelbeseitigung nach Rücksprache auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen. Dies gilt nicht, wenn die Selbstvornahme durch die GQM gegenüber einer Mängelbeseitigung durch den Lieferanten zu einer unangemessen hohen Belastung des Lieferanten führt und der Lieferant der Selbstvornahme deshalb unverzüglich widerspricht. In jedem Falle ist GQM berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn besondere Eilbedürftigkeit oder Gefahr im Verzug besteht oder dringende Fälle vorliegen z.B (Drucktermine/Escheinungstermine), in denen eigene Leistungsverpflichtungen von der GQM sofortige Mängelbeseitigung erfordern. In diesem Fall wird die GQM die Selbstvornahme dem Lieferanten vorher anzeigen, soweit eine solche vorherige Anzeige möglich ist. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, das Recht auf Minderung, und das Recht, von dem Vertrag zurück zu treten, bleiben ausdrücklich vorbehalten. § 10 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit 1. GQM hat Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung gemäß § 377 HGB(gilt nur für Deutschland) entdeckt wurden oder hätten entdeckt werden müssen, spätestens 14 Tage nach Anlieferung dem Lieferanten anzuzeigen. Die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige genügt für die Einhaltung der Frist. 2. Für die ordnungsgemäße Untersuchung reicht die Untersuchung auf Identität der Ware/Texte/Fotos, Menge und äußerlich sichtbare Schäden, wie Transport- und Verpackungsschäden, sowie die Überprüfung von Stichproben aus. Ergibt die Stichprobenüberprüfung, dass ein Großteil der Ware/Texte/Fotos/Dienstleistung Mängel aufweist, ist die GQM nach eigener Wahl berechtigt, – die gesamte Lieferung auf Kosten des Lieferanten nachzukontrollieren oder- seine Gewährleistungsrechte für die gesamte Lieferung geltend zu machen. 3. Für Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung gemäß § 377 HGB (gilt nur für Deutschland) nicht entdeckt wurden und nicht hätten entdeckt werden können, gelten die gesetzlichen Vorschriften. § 11 Sprache Für alle Aufträge ist die deutsche Sprache maßgeblich. § 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl 1.Erfüllungsort für die Lieferungspflichten ist, soweit nicht ausdrücklichjeweils die Redaktion des Landes von wo aus die Bestellung ausging ausser es wurde etwas anderes vereinbart. In der Schweiz ist dieses in der Tödistrasse 27 CH 8002 Zürich. 2.. Erfüllungsort für die Zahlungspflichten ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde,die Verwaltung : Global Q Media AG / Tödistrasse 27 / CH 8002 Zürich 3.. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den von GQM erteilten Aufträgen einschließlich der Klagen aus Schecks und Wechseln ist CH -8002 Zürich, soweit der Lieferant Vollkaufmann ist 4.. Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen aus den von GQM erteilten Aufträgen zwischen uns und dem Lieferanten gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen schweizerisches Recht unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und des vereinheitlichten internationalen Privatrechts finden keine Anwendung. Stand: April 2017 Global Q Media AG