Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines 1. FĂŒr die gesamte GeschĂ€ftsbeziehung zwischen Global Q Media AG vertreten durch den Verwaltungsrat im Folgenden kurz (GQM) genannt und dem Lieferanten gelten ausschlieĂlich diese Einkaufsbedingungen. Sie gelten auch fĂŒr alle kĂŒnftigen GeschĂ€ftsbeziehungen zwischen GQM und dem Lieferanten ausschlieĂlich, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrĂŒcklich auf diese Einkaufsbedingungen Bezug genommen wird. Lieferanten sind Dienstleister/Produzierende Unternehmen/Freiberufler/Handelsgesellschaften. 2. Allgemeine GeschĂ€ftsbedingungen des Lieferanten (z.B. Auftrags-, Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen etc.) werden nicht Vertragsbestandteil, und zwar unabhĂ€ngig davon, ob sie entgegenstehende, ergĂ€nzende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bestimmungen enthalten. Solchen Bedingungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen. Die Entgegennahme von Waren oder Leistungen sowie deren Bezahlung stellt in keinem Fall eine Annahme von Bedingungen des Lieferanten dar. 3. Besteht zwischen GQM und dem Lieferanten eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Einkaufsbedingungen sowohl fĂŒr die Rahmenvereinbarung als auch fĂŒr den einzelnen Auftrag.   § 2 Angebot, Auftragserteilung 1. FĂŒr die Erteilung, den Umfang und die Bedingungen eines Auftrags ist ausschlieĂlich die schriftliche Bestellung von GQM maĂgeblich und verbindlich. (Fern-) MĂŒndliche Bestellungen oder Vereinbarungen bedĂŒrfen der schriftlichen BestĂ€tigung durch GQM Verlag.  FĂŒr schriftliche Bestellungen von GQM oder die schriftliche BestĂ€tigung mĂŒndlicher Bestellungen ist die Textform ausreichend 2. Der Lieferant nimmt den Auftrag durch schriftliche BestĂ€tigung der Bestellung von GQM  an. Der Auftrag kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung angenommen werden. Danach ist GQM zum Widerruf der Bestellung berechtigt, ohne dass dem Lieferanten daraus SchadensersatzansprĂŒche zustehen. 3. Offensichtliche Schreib- und Rechenfehler berechtigen GQM zur Anfechtung des Auftrags.   § 3 Leistungsinhalt, Garantien 1. Der Lieferant garantiert GQM die Beschaffenheit /Fehlerfreiheit bei Texten und Haltbarkeit bei Waren sowie funktionierende Ware, die GQM in seinem Auftrag zur Grundlage fĂŒr die Erteilung des Auftrags erklĂ€rt hat. Fehlt diese Beschaffenheit oder Haltbarkeit /Fehlerfreiheit sowie die FunktionsfĂ€higkeit, ist der Lieferant GQM zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf SchĂ€den an anderen Rechten und RechtsgĂŒtern sowie am Vermögen von GQM . Gesetzliche Rechte und AnsprĂŒche von GQM bleiben unberĂŒhrt. 2. Der Lieferant ist verpflichtet, die notwendigen Zwischen- und Endkontrollen bei der Produktion von Waren und Texten sowie Fotoproduktionen vorzunehmen. 3. Der Lieferant erbringt seine Leistung mit Ă€uĂerster Sorgfalt unter Beachtung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik, der Sicherheitsvorschriften der Behörden und FachverbĂ€nde, insbesondere unter Beachtung von DIN â oder ISO-Zertifizierungsbestimmungen, insoweit diese seinen Leistungsanteil betreffen, sowie seiner eigenen vorhandenen oder wĂ€hrend der Auftragsarbeit erzielten Erkenntnisse und Erfahrungen. Der Lieferant garantiert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der vereinbarten technischen/sachlichen Spezifikationen und sonstigen Vorgaben. 4. GQM  ist berechtigt, solange der Lieferant seine Verpflichtung noch nicht voll erfĂŒllt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit, BestellĂ€nderungen hinsichtlich AusfĂŒhrung, Menge und Lieferzeit zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (z.B. Mehr- oder Minderkosten, Liefertermine) einvernehmlich zu regeln.   § 4 Liefertermine, Lieferfristen 1. Bei der Erteilung von AuftrĂ€gen vereinbarte Termine und Fristen fĂŒr die Lieferung der Ware oder Dienstleistungen sind verbindlich. MaĂgebend fĂŒr die Einhaltung des Termins oder der Frist ist die Anlieferung bei GQM oder der vereinbarten Stelle. 2. Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Termins oder der vereinbarten Frist fĂŒr die Lieferung gerĂ€t der Lieferant in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch GQM bedarf. 3. HĂ€lt der Lieferant einen Termin fĂŒr die Lieferung schuldhaft nicht ein, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2 % des in Verzug befindlichen Lieferwertes pro Werktag des Verzugs, mindestens aber den Wert der Mehrkosten fĂŒr eine Ersatzbeschaffung verpflichtet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberĂŒhrt. Die Vertragsstrafe wird auf einen geltend gemachten Verzugsschaden angerechnet. Die vorbehaltlose Annahme verspĂ€tet gelieferter Ware/Texte oder Fotostrecken durch GQM stellt keinen Verzicht auf die Geltendmachung der Vertragsstrafe oder sonstiger GQM  zustehender Rechte dar. 4. Sobald erkennbar wird, dass die vereinbarten Termine oder Fristen nicht eingehalten werden, ist der Lieferant verpflichtet, GQM unverzĂŒglich hierĂŒber zu informieren. Die gesetzlichen und vertraglichen Rechte der GQM werden durch diese Mitteilung nicht berĂŒhrt.   § 5 GefahrĂŒbergang 1. Die Lieferung erfolgt frei Haus, sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart ist. 2. Das Transportrisiko auch das ankommen der Lieferung bei der GQM  dies gilt auch fĂŒr Texte und Fotostrecken trĂ€gt bis zur vorbehaltslosen Annahme der Ware der Lieferant. 3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware gegen TransportschĂ€den zu versichern, unabhĂ€ngig davon, dass er selbst das Transportrisiko trĂ€gt (gilt nur bei Warenlieferung). Soweit es zur ErfĂŒllung der AnsprĂŒche von GQM  erforderlich ist, hat er die Forderungen gegen die Transportversicherung an GQM abzutreten. 4. GQM  ist Selbstversicherer und erklĂ€rt sich zum SLVS-Verzichtskunden.   § 6 Höhere Gewalt 1. Wird GQM durch höhere Gewalt an der Abnahme der Ware gehindert, verlĂ€ngert sich der Abnahmetermin ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt zuzĂŒglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von GQM nicht zu vertretende UmstĂ€nde gleich, welche GQM die Abnahme oder die WeiterverĂ€uĂerung der Ware/Texte/Fotos unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Beispiele dafĂŒr sind Arbeitskampf, behördliche MaĂnahmen, Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen etwa durch die Zerstörung des Betriebs im Ganzen oder wichtiger Abteilungen. Dauern diese UmstĂ€nde mehr als drei Monate an, hat GQM  das Recht, vom Vertrag zurĂŒckzutreten. Auf Verlangen des Lieferanten hat GQM zu erklĂ€ren, ob GQM zurĂŒcktreten oder innerhalb einer von GQM zu bestimmenden angemessenen Frist abnehmen werde. 2. Ist die Ăberschreitung einer angemessenen Abnahmefrist von GQM zu vertreten, kommt GQM erst in Verzug, wenn der Lieferant GQM schriftlich eine Nachfrist von wenigstens zwei Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist. AnschlieĂend kann der Lieferant vom Vertrag zurĂŒcktreten. SchadensersatzansprĂŒche des Lieferanten sind ausgeschlossen, soweit GQM nur einfache FahrlĂ€ssigkeit vorgeworfen werden kann. Ausgenommen von vorstehendem Haftungsausschluss ist die Haftung fĂŒr SchĂ€den aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn GQM die zugrunde liegende Pflichtverletzung zu vertreten hat, und fĂŒr sonstige SchĂ€den, die auf einer vorsĂ€tzlichen oder grob fahrlĂ€ssigen Pflichtverletzung von GQM beruhen. Einer Pflichtverletzung von GQM steht die eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder ErfĂŒllungsgehilfen gleich.   § 7 Zahlungsbedingungen 1. Der Lieferant ist einverstanden, dass die GQM die Rechnungen entweder innerhalb von 14 Tagen abzĂŒglich 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug nach Rechnungserhalt durch ein Zahlungsmittel seiner Wahl bezahlt. Sollte die Lieferung erst nach Eintreffen der Rechnung erfolgen, beginnen die Zahlungsfristen erst mit Eingang der Lieferung. 2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. 3. Bei mangelhafter Lieferung ist die GQM berechtigt, die Zahlungen wertanteilig oder im Ganzen bis zur ordnungsgemĂ€Ăen ErfĂŒllung zurĂŒckzuhalten.   § 8 Untervergabe Die Untervergabe von AuftrĂ€gen an Dritte ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch GQM zulĂ€ssig. Im Falle, dass der Lieferant hiergegen verstöĂt, ist die GQM  berechtigt, mit sofortiger Wirkung den Vertrag zu kĂŒndigen. In diesem Fall ist der Lieferant nicht berechtigt, ErsatzansprĂŒche geltend zu machen.   § 9 GewĂ€hrleistung 1. Die VerjĂ€hrungsfrist fĂŒr MĂ€ngelansprĂŒche betrĂ€gt 24 Monate. 2. Bei Lieferung mangelhafter Ware/Texte und Fotos sowie Dienstleistungen stehen GQM in vollem Umfang die gesetzlichen MĂ€ngelrechte und â ansprĂŒche zu. 3. Verlangt die GQM NacherfĂŒllung, d.h.nach eigener Wahl MĂ€ngelbeseitigung oder Lieferung mangelfreier Ware/Texte Fotos, ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der NacherfĂŒllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. WĂ€hlt die GQM als Art der NacherfĂŒllung MĂ€ngelbeseitigung, ist die GQM berechtigt, die MĂ€ngelbeseitigung nach RĂŒcksprache auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen. Dies gilt nicht, wenn die Selbstvornahme durch die GQM  gegenĂŒber einer MĂ€ngelbeseitigung durch den Lieferanten zu einer unangemessen hohen Belastung des Lieferanten fĂŒhrt und der Lieferant der Selbstvornahme deshalb unverzĂŒglich widerspricht. In jedem Falle ist GQM berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die MĂ€ngelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn besondere EilbedĂŒrftigkeit oder Gefahr im Verzug besteht oder dringende FĂ€lle vorliegen z.B (Drucktermine/Escheinungstermine), in denen eigene Leistungsverpflichtungen von der GQM  sofortige MĂ€ngelbeseitigung erfordern. In diesem Fall wird die GQM die Selbstvornahme dem Lieferanten vorher anzeigen, soweit eine solche vorherige Anzeige möglich ist. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, das Recht auf Minderung, und das Recht, von dem Vertrag zurĂŒck zu treten, bleiben ausdrĂŒcklich vorbehalten.   § 10 Untersuchungs- und RĂŒgeobliegenheit 1. GQM hat MĂ€ngel, die bei einer ordnungsgemĂ€Ăen Untersuchung gemÀà § 377 HGB(gilt nur fĂŒr Deutschland) entdeckt wurden oder hĂ€tten entdeckt werden mĂŒssen, spĂ€testens 14 Tage nach Anlieferung dem Lieferanten anzuzeigen. Die rechtzeitige Absendung der MĂ€ngelanzeige genĂŒgt fĂŒr die Einhaltung der Frist. 2. FĂŒr die ordnungsgemĂ€Ăe Untersuchung reicht die Untersuchung auf IdentitĂ€t der Ware/Texte/Fotos, Menge und Ă€uĂerlich sichtbare SchĂ€den, wie Transport- und VerpackungsschĂ€den, sowie die ĂberprĂŒfung von Stichproben aus. Ergibt die StichprobenĂŒberprĂŒfung, dass ein GroĂteil der Ware/Texte/Fotos/Dienstleistung MĂ€ngel aufweist, ist die GQM nach eigener Wahl berechtigt, â die gesamte Lieferung auf Kosten des Lieferanten nachzukontrollieren oder- seine GewĂ€hrleistungsrechte fĂŒr die gesamte Lieferung geltend zu machen. 3. FĂŒr MĂ€ngel, die bei einer ordnungsgemĂ€Ăen Untersuchung gemÀà § 377 HGB (gilt nur fĂŒr Deutschland) nicht entdeckt wurden und nicht hĂ€tten entdeckt werden können, gelten die gesetzlichen Vorschriften.   § 11 Sprache FĂŒr alle AuftrĂ€ge ist die deutsche Sprache maĂgeblich.   § 12 ErfĂŒllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl 1.ErfĂŒllungsort fĂŒr die Lieferungspflichten ist, soweit nicht ausdrĂŒcklichjeweils die Redaktion des Landes von wo aus die Bestellung ausging ausser es wurde etwas anderes vereinbart. In der Schweiz ist dieses in der Tödistrasse 27 CH 8002 ZĂŒrich. 2.. ErfĂŒllungsort fĂŒr die Zahlungspflichten ist, soweit nicht ausdrĂŒcklich etwas anderes vereinbart wurde,die Verwaltung : Global Q Media AG  / Tödistrasse 27  / CH 8002  ZĂŒrich   3.. Gerichtsstand fĂŒr alle Streitigkeiten aus den von GQM erteilten AuftrĂ€gen einschlieĂlich der Klagen aus Schecks und Wechseln ist  CH -8002 ZĂŒrich, soweit der Lieferant Vollkaufmann ist 4.. FĂŒr diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen aus den von GQM erteilten AuftrĂ€gen zwischen uns und dem Lieferanten gilt in ErgĂ€nzung zu diesen Bedingungen schweizerisches Recht unter Einschluss der Vorschriften des Ăbereinkommens unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und des vereinheitlichten internationalen Privatrechts finden keine Anwendung.   Stand: April 2017 Global Q Media AG